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Satzung_
| 1. | Name
und Sitz des Vereins Der Verein
führt den Namen "Kunstverein Treptow". Er ist im Vereinsregister
eingetragen und führt den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin-Treptow.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| 2. | Zweck
und Ziele des Vereins (Gemeinnützigkeit) Der Verein ist ein unabhängiger
Zusammenschluß von kunst- und kulturinteressierten Bürgerinnen und
Bürgern, sowie von Kunst- und Kulturschaffenden. Der Verein verfolgt gemeinnützige
Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Sein Zweck ist nicht in
erster Linie auf einen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. | | | Die
Ziele des Vereins sind: | | | die
Förderung von Kunst und Kultur im Stadteil Berlin-Treptow | | | die
Publizierung und Werbung für kulturelle Aktivitäten | | | die
Zusammenarbeit, regional und überregional, mit Kultureinrichtungen, Vereinen
und anderen Instutionen | | | die
Durchführung und Anregung von künstlerischen Veranstaltungen z.B. Ausstellungen,
Konzerte, Lesungen, Aufführungen u. ä. | | | das
Erteilen und Vermitteln von Aufträgen an Kunst- und Kulturschaffende | | | die
Projektförderung in den verschiedensten künstlerischen Bereichen, wie
Musik, Literatur, Bildende und Angewandte Kunst, Darstellende Kunst etc. | | | die
beratende und aktive Mitarbeit und Einflußnahme auf die Kulturpolitik des
Stadteils in den verschiedenen Gremien bei der Dankmalpflege, bei der Planung
und Durchführung kultureller Höhepunkte und Schwerpunkte und beim Erhalt
und Ausbau von Kultureinrichtungen | | | die
Unterstützung und Förderung von Arbeitsmöglichkeiten der Kunst-
und Kulturschaffenden. |
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| 7. | Die
Mitgliederversammlung | | Das
höchste beschlußfassende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Wahl/Abwahl, Ausschluß des Vorstandes
oder einzelner Mitglieder des Vorstandes. Ausschluß von Mitgliedern im Berufungsfall.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
und deren Entlastung. Beschlußfassung über den Arbeitsplan und Haushaltsplan
des Vostandes. Beschlußfassung über eingereichte Anträge, Satzungsänderungen
und Vereinsauflösung. Beschluß über die Höhe der Hahresbeiträge.
Wahl der Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wird vom Vostand im 1. Quartal
des neuen Geschäftsjahres schriftlich einberufen, mit ener Frist von 4 Wochen
vor dem anberaumten Termin. Der Einberufung muß die Tagesordnung und die
an den Vorstand gestellten Anträge beigefügt sein. Die Mitgliederversammlung
kann auch im Sinne der §§ 36 und 37 des BGB zustande kommen, und zwar
wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für den Zeitraum von
2 Jahren den 1. und 2. Vorsitzenden und 3 weitere Vorstandsmitglieder für
besondere Aufgaben (Schriftführung, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit).
Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gewählt. Falls nicht alle Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit
zu ermitteln sind, gelten nach einem zweitem Wahlgang diejenigen Mitglieder als
in den Vorstand gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die
Wahl ist geheim. Die Mitgliederversamlung wählt 2 Kassenprüfer, die
nicht dem Vostand angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, den Kassenbericht
zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und sie ist beschlußfahig
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen
sowie die Abwahl, Ausschluß von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder des
gesamten Vorstandes bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder
des Vereins. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.
Alle Protokolle und Beschlüsse des Vereins müssen vom Protokollführer
und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden. |
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| 3. | Mitgliedschaft | | Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wenn
sie einen dementsprechenden Antrag an den Vorstend richten. Sie müssen die
Satzung anerkennen und die Ziele des Vereins aktiv fördern. Die Beitrittserklärung
hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über den
Antrag und teilt die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit. Der Verein hat
ordentliche Ehrensmitglieder. Die Mitgliedschaft endet bi natürlichen Personen
durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt bei satzungswidrigem
Verhalten oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz mehrmaliger Mahnung.
Bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt und Zahlungsrückstand.
Der Austritt kann nur zun Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form
erfolgen, mit einer Frist von zwei Monaten. Der Ausschluß bei satzungswidrigem
Verhalten wird vom Vorstand beschlossen. Vorher ist das Mitglied anzuhören
(schriftlich oder mündlich). Gegen die Entscheidung kann Einspruch innerhalb
eines Monats schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Innerhalb des Vereins können sich Interessen-
und Fachgruppen bilden, solange sie mit Zielen des Vereins übereinstimmen.
Diese können einen Vertreter zu den Tagungen des Vorstands entsenden. |
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| 4. | Beitragpflicht | | Die
Mitglieder leisten Mitgliedsbeiträge in Form von Geldabgaben. Die Höhe
der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, können aber durch Spenden
zur Förderung des Vereins beitragen. Die Beiträge sind als Jahresbeiträge
am Anfang des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Fälligkeitstermin
ist der Monat Januar. Drei Monate Rückstand gelten als Verzug. |
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| 5. | Die
Mittel des Vereins | | Mitgliedsbeiträge.
Zuwendungen durch Sponsoren und Spender. Staatliche und gesellschaftliche Förderungen.
Der Verein kann Rücklagen bilden, sofern diese der Erfüllung seiner
Zwecke dienen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem
Zwecke des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütung begünstigt werden. |
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| 8. | Der
Vorstand | | Der
Vostand besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird für den Zeitraum von 2 Jahren
gewählt. Er ist Vertretung- und Geschäftsorgan des Vereins. Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder.
Er kann die Geschäftsführung des Vereins Dritten übertragen. Der
Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Er entwirft den Arbeitsplan und
Aushaltsplan und schlägt diese der Mitgliederversammlung zur Bestätigung
vor. Der Vostand hat das Recht im laufenden Geschäftsjahr den Arbeitsplan
zu erweitern oder zu ergänzen im Sinne der satzungsgemäßen Ziele
des Vereins. Er kann damir auf aktuelle Ereignisse erforderlich reagieren. Der
Vostand tagt einmal monatlich. |
| 9. | Auflösung
des Vereins | | Der
Verein kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder aufgelöst
werden, wenn der Antrag auf Auflösung mit zweimonatiger Frist allen Mitgliedern
zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung, auf der der Antrag beschlossen
werden soll, schriftlich zugegangen ist. Bei Auflösung geht nach Abzug aller
Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen an gemeinnützige Kulturobjekte
über und wird zu diesem Zwecke vom Kulturamt Treptow verwaltet. |
| | Beitragsordnung | | | Mitglieder
des Kunstvereins Treptow können natürliche und juristische Personen
durch Eintrittserklärung und Anerkennung der Satzung werden. Die Mitgliedschaft
wird durch den Vorstand bestätigt. Die Mitglieder leisten Beiträge.
Die Hähe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
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| Die
Beitragshöhe betragt: | | a) | | | b) | | | c) | | | | |
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