Satzung_


1.Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Kunstverein Treptow". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin-Treptow.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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6.Organe des Vereins
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

 

 
2.Zweck und Ziele des Vereins (Gemeinnützigkeit)
Der Verein ist ein unabhängiger Zusammenschluß von kunst- und kulturinteressierten Bürgerinnen und Bürgern, sowie von Kunst- und Kulturschaffenden. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Sein Zweck ist nicht in erster Linie auf einen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
Die Ziele des Vereins sind:
die Förderung von Kunst und Kultur im Stadteil Berlin-Treptow
die Publizierung und Werbung für kulturelle Aktivitäten
die Zusammenarbeit, regional und überregional, mit Kultureinrichtungen, Vereinen und anderen Instutionen
die Durchführung und Anregung von künstlerischen Veranstaltungen z.B. Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Aufführungen u. ä.
das Erteilen und Vermitteln von Aufträgen an Kunst- und Kulturschaffende
die Projektförderung in den verschiedensten künstlerischen Bereichen, wie Musik, Literatur, Bildende und Angewandte Kunst, Darstellende Kunst etc.
die beratende und aktive Mitarbeit und Einflußnahme auf die Kulturpolitik des Stadteils in den verschiedenen Gremien bei der Dankmalpflege, bei der Planung und Durchführung kultureller Höhepunkte und Schwerpunkte und beim Erhalt und Ausbau von Kultureinrichtungen
die Unterstützung und Förderung von Arbeitsmöglichkeiten der Kunst- und Kulturschaffenden.









 
7.Die Mitgliederversammlung
Das höchste beschlußfassende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Wahl/Abwahl, Ausschluß des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes. Ausschluß von Mitgliedern im Berufungsfall. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer und deren Entlastung. Beschlußfassung über den Arbeitsplan und Haushaltsplan des Vostandes. Beschlußfassung über eingereichte Anträge, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Beschluß über die Höhe der Hahresbeiträge. Wahl der Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wird vom Vostand im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres schriftlich einberufen, mit ener Frist von 4 Wochen vor dem anberaumten Termin. Der Einberufung muß die Tagesordnung und die an den Vorstand gestellten Anträge beigefügt sein. Die Mitgliederversammlung kann auch im Sinne der §§ 36 und 37 des BGB zustande kommen, und zwar wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für den Zeitraum von 2 Jahren den 1. und 2. Vorsitzenden und 3 weitere Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben (Schriftführung, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit). Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Falls nicht alle Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit zu ermitteln sind, gelten nach einem zweitem Wahlgang diejenigen Mitglieder als in den Vorstand gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl ist geheim. Die Mitgliederversamlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vostand angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, den Kassenbericht zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und sie ist beschlußfahig mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sowie die Abwahl, Ausschluß von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstandes bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vereins. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme. Alle Protokolle und Beschlüsse des Vereins müssen vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.

 
3.Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie einen dementsprechenden Antrag an den Vorstend richten. Sie müssen die Satzung anerkennen und die Ziele des Vereins aktiv fördern. Die Beitrittserklärung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und teilt die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit. Der Verein hat ordentliche Ehrensmitglieder. Die Mitgliedschaft endet bi natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt bei satzungswidrigem Verhalten oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz mehrmaliger Mahnung. Bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt und Zahlungsrückstand. Der Austritt kann nur zun Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form erfolgen, mit einer Frist von zwei Monaten. Der Ausschluß bei satzungswidrigem Verhalten wird vom Vorstand beschlossen. Vorher ist das Mitglied anzuhören (schriftlich oder mündlich). Gegen die Entscheidung kann Einspruch innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Innerhalb des Vereins können sich Interessen- und Fachgruppen bilden, solange sie mit Zielen des Vereins übereinstimmen. Diese können einen Vertreter zu den Tagungen des Vorstands entsenden.





4.Beitragpflicht
Die Mitglieder leisten Mitgliedsbeiträge in Form von Geldabgaben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, können aber durch Spenden zur Förderung des Vereins beitragen. Die Beiträge sind als Jahresbeiträge am Anfang des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Fälligkeitstermin ist der Monat Januar. Drei Monate Rückstand gelten als Verzug.


5.Die Mittel des Vereins
Mitgliedsbeiträge. Zuwendungen durch Sponsoren und Spender. Staatliche und gesellschaftliche Förderungen. Der Verein kann Rücklagen bilden, sofern diese der Erfüllung seiner Zwecke dienen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.


8.Der Vorstand
Der Vostand besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Er ist Vertretung- und Geschäftsorgan des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder. Er kann die Geschäftsführung des Vereins Dritten übertragen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Er entwirft den Arbeitsplan und Aushaltsplan und schlägt diese der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor. Der Vostand hat das Recht im laufenden Geschäftsjahr den Arbeitsplan zu erweitern oder zu ergänzen im Sinne der satzungsgemäßen Ziele des Vereins. Er kann damir auf aktuelle Ereignisse erforderlich reagieren. Der Vostand tagt einmal monatlich.

9.Auflösung des Vereins
Der Verein kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder aufgelöst werden, wenn der Antrag auf Auflösung mit zweimonatiger Frist allen Mitgliedern zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung, auf der der Antrag beschlossen werden soll, schriftlich zugegangen ist. Bei Auflösung geht nach Abzug aller Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen an gemeinnützige Kulturobjekte über und wird zu diesem Zwecke vom Kulturamt Treptow verwaltet.

 Beitragsordnung
 Mitglieder des Kunstvereins Treptow können natürliche und juristische Personen durch Eintrittserklärung und Anerkennung der Satzung werden. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand bestätigt. Die Mitglieder leisten Beiträge. Die Hähe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


Die Beitragshöhe betragt:
a) 
b) 
c)